AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Grünberg Solutions GmbH
§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Grünberg Solutions GmbH (nachfolgend "Agentur" genannt), sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der genaue Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweils unterbreiteten Angebot.
Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von Neukunden (Leads), Bewerbungen oder eine Umsatzsteigerung, sind ebensowenig von der Agentur geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa SEO-Maßnahmen, einer Website-Beschleunigung oder vereinbarten Werbemaßnahmen.
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot beschrieben sind, gelten als nicht geschuldet.
Ergänzend ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass von ihm bereitgestellte Inhalte rechtlich zulässig sind (z. B. keine Verstöße gegen das AGG oder Urheberrecht).
§ 3 Leistungsumfang nach Bereichen
(1) Webdesign
Der Leistungsumfang bei Webdesign-Projekten umfasst im Zweifel die technische Erstellung einer Website, das Einpflegen von Inhalten und die Einrichtung eines anschließenden Wartungs- und Pflegevertrages. Die Website besteht grundsätzlich aus einer einzigen Landeseite (One-Pager), einschließlich der Einbindung oder Verlinkung von Rechtstexten wie Impressum, Datenschutzerklärung und AGB des Auftraggebers. Zusatzleistungen wie die Realisierung eines Erstgespräch-Funnels mit Buchungs- oder Automatisierungstools oder die Erstellung weiterer Unterseiten sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können während des Projekts angeboten werden. Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
(2) Videoproduktionen
Der Leistungsumfang bei Videoproduktionen umfasst im Zweifel die Konzeption, Produktion, Bearbeitung und Lieferung des vereinbarten Videomaterials. Zusatzleistungen wie die Entwicklung von Storyboards, Animationen, Untertitelungen oder Anpassungen für spezifische Plattformen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können während des Projekts angeboten werden. Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
(3) Social Media und Recruiting
Bei Social-Media-Projekten und Recruiting-Kampagnen umfasst der Leistungsumfang im Zweifel die Erstellung und Betreuung von Content, Community-Management, Performance-Analysen sowie die Durchführung zielgerichteter Werbekampagnen. Zusatzleistungen, wie die Erstellung umfangreicher strategischer Konzepte oder das Schalten von Anzeigen auf Drittplattformen, sind gesondert zu vereinbaren. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der veröffentlichten Inhalte (z. B. Urheberrechte, DSGVO). Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können während des Projekts angeboten werden. Nimmt die Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur alle notwendigen Informationen, Daten und Materialien rechtzeitig und in geeigneter Form bereitzustellen. Dazu zählen insbesondere Inhalte, Zugangsdaten sowie rechtlich erforderliche Dokumente wie Impressum und Datenschutzerklärung. Wiederholte oder erhebliche Verstöße gegen diese Verpflichtung berechtigen die Agentur, die Projektarbeit vorübergehend auszusetzen. In solchen Fällen ist die Agentur zudem berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und gegebenenfalls Schadensersatz für dadurch entstandene Verzögerungen und Mehraufwände geltend zu machen. Die Abrechnung des Projektes bleibt von solchen Maßnahmen unberührt.
(2) Werden diese Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt, ist die Agentur berechtigt, dadurch entstehende Verzögerungen und Mehraufwände in Rechnung zu stellen.
(3) Verzögert der Auftraggeber die Fertigstellung des Projekts durch mangelnde Mitwirkung, ist die Agentur berechtigt, Rechnungen für die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen.
§ 5 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellung zu prüfen und schriftlich abzunehmen. Für größere Projekte können die Parteien Teilabnahmen vereinbaren, bei denen abgeschlossene Abschnitte des Projekts gesondert geprüft und abgenommen werden. Solche Teilabnahmen gelten als verbindlich und begrenzen spätere Änderungswünsche auf die noch nicht abgenommenen Projektbestandteile. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder Rückmeldung, gelten die Leistungen als abgenommen.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er dies schriftlich unter Angabe von konkreten und nachvollziehbaren Gründen innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Agentur erhält daraufhin eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne triftigen Grund, gelten die Leistungen dennoch als abgenommen.
(3) Änderungswünsche oder Beanstandungen nach erfolgter Abnahme sind ausschließlich gegen zusätzliche Vergütung möglich.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Leistungen der Agentur wird im Angebot festgelegt. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 40 % des vereinbarten Gesamtpreises zu leisten. Die restliche Vergütung wird gemäß der im Angebot festgelegten Meilensteine oder nach Abschluss der Arbeiten fällig.
(3) Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug.
(4) Ergänzende oder nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gemäß der aktuellen Preisliste oder, falls nicht vorhanden, nach ortsüblichen Vergütungssätzen abgerechnet.
(5) Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Agentur berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen auszusetzen.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Die vereinbarten Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen und Materialien durch den Auftraggeber bereitgestellt wurden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt oder andere unvorhergesehene Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, verlängern die Leistungsfristen entsprechend. Sollten solche Umstände die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unmöglich machen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Agentur ist nicht haftbar für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch Subunternehmer oder Drittanbieter entstehen, sofern sie die Auswahl dieser Dritten mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat. Der Auftraggeber wird über wesentliche Änderungen im Projektablauf rechtzeitig informiert.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von der Agentur erstellten Leistungen, sofern nicht anders vereinbart. Bis zur vollständigen Zahlung behält sich die Agentur sämtliche Rechte an den erstellten Leistungen vor, einschließlich des Rechts, die Nutzung oder Weiterverwendung der Leistungen durch den Auftraggeber zu untersagen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken zu verwenden, einschließlich der Veröffentlichung auf ihrer Website. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis aus wichtigem Grund widerrufen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Nutzung der Leistungen sicherzustellen, dass keine Datenschutz- oder Urheberrechtsverletzungen auftreten. Insbesondere bei Social-Media-Projekten und Recruiting-Kampagnen trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Inhalte.
§ 9 Mängelrechte und Verjährung
(1) Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation
zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
§11 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien,Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich.
(2) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Seite zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete Dritte.
(3) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(4) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(5) Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die Einschränkung der Datenverwendung.
(6) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Agentur.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Stand: Januar 2025

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Jonas Grünberg
Geschäftsführer
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